Allgemeines zum Thema Recht
Die wichtigsten rechtlichen Fragestellungen für GründerInnen
Rechtliches sollte immer mit entsprechenden ExpertInnen beraten werden. Auch wir im SPG können hier nur Erfahrungswissen weitergeben. Letztendliche Auskünfte bzw. Formulierungen von Verträgen etc. können nur von RechtsanwältInnen oder ähnlichen Stellen durchgeführt werden.
NDA (Geheimhaltungsvereinbarung)
Tritt man mit PartnerInnen - sei es in der Entwicklung oder in der Finanzierung - in Kontakt, ist es sinnvoll, eine Geheimhaltungserklärung (auch NDA) zu unterzeichnen. Eine solche Erklärung wird man nicht schon beim ersten Gespräch vorlegen. Spätestens dann, wenn es um Detailinfos z.b. zur Technologie geht kann man eines solche Erklärung abschließen.
» Muster Geheimhaltungsvereinbarung zum Download
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LOI (Letter of Intent), Termsheet, MoU (Memorandum of Unterstanding)
Schriftliche, in der Regel unverbindliche Absichtserklärung eines Partners bzw. einer Partnerin, die die Eckdaten der angestrebten Vereinbarung enthält. Die Eckpunkte dieser Vereinbarung sind entweder aufzählungsartig oder in Textform festgehalten. Meist wird auch ein Zeitraum definiert, innerhalb dessen man nur mehr exklusiv verhandelt und keine Parallelverhandlungen führt. Dieses Dokument ist die Basis für die Ausformulierung eines Vertrags.
Gesellschaftsvertrag
Sobald man mit mehreren MitgründerInnen ein Unternehmen gründet, ist ein Gesellschaftsvertrag unumgänglich. Am wichtigsten dabei ist, die Definition der Fragen rund um das Thema: Wie trennen wir uns voneinander, unter welchen Bedingungen kann ein Gesellschafter wieder aussteigen. Was passiert, wenn es nicht optimal läuft. Am Anfang sollte man diese „Worst-Case“ Szenarien durchdenken und dafür vertragliche Vorsorge treffen. Erfahrungsgemäss passiert es immer wieder, dass in der ersten Euphoriephase solche Negativszenarien nicht bedacht werden.
Haftungsfragen - Haftung eines (GmbH-) Geschäftsführers
Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass der handelsrechtliche
Geschäftsführer einer GmbH – dem Wesen der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung entsprechend – nicht „automatisch“ für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft haftet. Eine solche Haftung kommt nur dann in Frage, wenn
der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend
nachkommt bzw. gegen gesetzliche Bestimmungen, die für den Fall der
Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise
vorschreiben, verstösst.
